Datei:Aufsess-w1.jpg

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Aufsess-w1.jpg(199 × 199 Pixel, Dateigröße: 10 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Diese Abbildung stellt das Wappen, das Siegel, das Logo oder die Flagge einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar.

Urheberrecht:

Kommunale Wappen und Flaggen stehen amtlichen Werken gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) gleich und sind damit keinen urheberrechtlichen Schranken unterworfen ("gemeinfrei"). Näheres zum urheberrechtlichen Status von amtlichen Wappen (und Flaggen) siehe Wikipedia:Amtliches Wappen.

Die Quelle der Abbildung ist oben angegeben.


Namensrecht:

Gleichwohl sind kommunale Wappen und Flaggen unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen.

Die Wappen und Flaggen dürfen also nur von den jeweiligen Körperschaften geführt, also im offiziellen Kontext verwendet werden. Eine Darstellung oder Abbildung, z.B. im Rahmen einer Berichterstattung oder im Rahmen eines enzyklopädischen oder wissenschaftlichen Werks ist erlaubt, wenn dadurch nicht der Eindruck einer offiziellen Verwendung entsteht.

Diese Abbildung stellt das historische Wappen oder die historische Flagge einer noch existierenden oder nicht mehr existierenden deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar.

Urheberrecht:

Kommunale Wappen und Flaggen stehen amtlichen Werken gemäß § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) gleich und sind damit keinen urheberrechtlichen Schranken unterworfen ("gemeinfrei"). Das gilt analog auch für historische Wappen und Flaggen heute noch existierender oder durch Eingemeindung untergegangener Körperschaften.

Näheres zum urheberrechtlichen Status von amtlichen Wappen (und Flaggen) siehe Wikipedia:Amtliches Wappen.

Die Quelle der Abbildung ist oben angegeben.


Namensrecht:

Gleichwohl sind kommunale Wappen und Flaggen unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen.

Die Wappen und Flaggen dürfen also nur von den jeweiligen Körperschaften geführt, also im offiziellen Kontext verwendet werden.

Das Verwendungsrecht an Wappen und Flaggen, die durch Eingemeindung untergegangen sind, liegt bei der jeweiligen Gemeinde, die Rechtsnachfolger ist.

Eine Darstellung oder Abbildung, z.B. im Rahmen einer Berichterstattung oder im Rahmen eines enzyklopädischen oder wissenschaftlichen Werks ist erlaubt, wenn dadurch nicht der Eindruck einer offiziellen Verwendung entsteht.

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aktuell11:42, 10. Aug. 2016Vorschaubild der Version vom 10. August 2016, 11:42 Uhr199 × 199 (10 KB)ManuelaF (Diskussion | Beiträge)http://www.hollfeld.de/images/wappen_aufsesstable33.jpg
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